Rz. 88
Bescheide sind an die Person bekannt zu geben, die Stpfl. ist.
Rz. 89
Verwaltungsakte über Steuern, bei denen die Handelsgesellschaft (OHG, KG, EWiV; vgl. AEAO, zu § 122 Nr. 2.4; zur stillen Gesellschaft vgl. Rz. 96ff, 100) selbst Stpfl. ist, sind an die Gesellschaft zu richten.
Rz. 90
Die Handelsgesellschaft ist durch die Angabe der Firma zu bezeichnen; i. d. R. wird auch die Person benannt, durch die die Gesellschaft vertreten wird und zu deren Händen bekannt gegeben werden soll. Die Angabe der Firma genügt auch dann, wenn durch Austausch aller Gesellschafter ein Wechsel in der Identität erfolgt ist, die Firma aber fortgeführt wird.
Da die Angabe der Firma genügt, müssen nicht alle Mitunternehmer aufgeführt werden. Die Adressierung ist daher auch dann richtig, wenn unklar ist, wer Miteigentümer ist.
Rz. 91
Auf eine unrichtige Adressierung kann sich die Gesellschaft nicht berufen, wenn sie die unrichtige Bezeichnung im Rechtsverkehr selbst benutzt hat; Adressierung und Bekanntgabe können an die Personengesellschaft unter dem Namen und in der Form erfolgen, die sie sich selbst im Geschäftsverkehr beilegt.
Rz. 92
Zur Bekanntgabe an ausgeschiedene Gesellschafter vgl. § 183 AO; die Adressierung ändert sich dabei nicht, der Bescheid wird lediglich (zusätzlich) den ausgeschiedenen Gesellschaftern bekannt gegeben.
Rz. 93
Sind anstelle eines verstorbenen Gesellschafters mehrere Miterben in die Personengesellschaft eingetreten, genügt zu deren Bezeichnung bei der Adressierung die Angabe "Miterbengemeinschaft X (Name des Erblassers)" nicht, da nicht die Miterbengemeinschaft, sondern die einzelnen Miterben Gesellschafter geworden sind; erforderlich ist die Angabe aller Miterben.
Rz. 94
Eine Prüfungsanordnung, durch die eine gesonderte Feststellung überprüft werden soll, ist an die Gesellschaft, nicht an die Gesellschafter zu adressieren. Die Außenprüfung wird bei der Personengesellschaft durchgeführt; sie ist insoweit Stpfl. nach § 33 AO mit eigenen Rechten und Pflichten und von der Prüfung betroffene Verfahrensbeteiligte. Entsprechend ist die Prüfungsanordnung der Personengesellschaft bekannt zu geben, nicht den Gesellschaftern; eine Bekanntgabe an die Gesellschafter erfolgt nur dann und nur zusätzlich, wenn ihre persönlichen Verhältnisse in die Prüfung einbezogen werden. Die Bekanntgabe erfolgt daher an die nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO, § 34 AO vertretungsberechtigten Personen, nicht nach § 183 AO.
Handelt es sich dagegen um gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 2 AO, besteht keine Personengesellschaft; die Prüfungsanordnung ist dann an den einzelnen Beteiligten zu adressieren und, wenn keine Empfangsvollmacht vorliegt, bekannt zu geben.
Rz. 95
Bei der atypischen stillen Gesellschaft ist zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr, ebenso wie bei der typischen stillen Gesellschaft, um eine stille Gesellschaft nach § 230 HGB handelt. Auch die atypische stille Gesellschaft ist reine Innengesellschaft ohne Außenwirkung und ohne Betriebsvermögen. Die Einkünfte werden also vom Tätigen erzielt, das Betriebsvermögen ist Vermögen des Tätigen (einschließlich der Einlage des Stillen), wenn auch steuerrechtlich der Stille hieran jeweils beteiligt ist. Somit ist der Gewinn gesondert festzustellen, aber nicht der Gewinn der stillen Gesellschaft, die keinen Gewinn hat, sondern der Gewinn des Tätigen. Die Feststellungsbescheide sind nicht an die stille Gesellschaft zu adressieren, die als Innengesellschaft keine Firma hat, sondern an den Tätigen und den Stillen (und somit wie an eine GbR; vgl. Rz. 97ff.). Die Bekanntgabe richtet sich nach § 183 AO.
Entsprechende Grundsätze gelten auch für die Adressierung anderer Verwaltungsakte. Eine Außenprüfung wird nicht bei der (typischen oder atypischen) stillen Gesellschaft durchgeführt, sondern bei dem Tätigen. Daher ist die Prüfungsanordnung an den Tätigen zu adressieren, ergänzt um den Hinweis, dass die Prüfung auch die steuerlichen Verhältnisse der stillen Gesellschaft erfassen soll.
Rz. 96
GewSt-Mess- und GewSt-Bescheide sind nur an den Tätigen zu adressieren und nur ihm bekannt zu geben. Die stille Gesellschaft betreibt kein Gewerbe und ist damit nicht Schuldner der GewSt; das ist nur der Tätige. Der stille Gesellschafter ist an dem GewSt-Verfahren nicht beteiligt.