Rz. 33
Die Übersicht über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens und damit der Zweck der Buchführungspflicht[1] können nach Ansicht des Gesetzgebers nur erreicht werden, wenn die Bücher und Aufzeichnungen im Geltungsbereich der AO[2] geführt und aufbewahrt werden[3] und sie sich damit im Zugriffsbereich der deutschen Finanzbehörden befinden. Innerhalb dieses Bereichs ist der Ort der Buchführung und Aufbewahrung frei wählbar.[4] Es ist unter europarechtlichen Aspekten durchaus fraglich, ob diese grundsätzliche Pflicht zur Buchführung und Aufbewahrung im Inland noch rechtlich haltbar ist.[5]
Handelsrechtlich ist der Ort der Buchführung und Aufbewahrung nicht geregelt.[6] Allerdings bestimmt § 239 Abs. 4 Satz 2 HGB, dass die Unterlagen in einer angemessenen Zeit verfügbar sein müssen.[7]
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