Rz. 1
Die gesetzliche Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen dient der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts sowie der Schaffung von Kontrollmöglichkeiten.[1] Grundsätzlich ist hierbei zunächst davon auszugehen, dass die Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen dem Stpfl. zumutbar ist. Wird der Zweck der gesetzlichen Verpflichtung allerdings nicht gefährdet, so sind nach § 148 AO die Finanzbehörden berechtigt, von den durch Steuergesetz begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in Härtefällen Erleichterungen zu bewilligen. Zu Zeiten der RAO waren in diesem Zusammenhang §§ 160 Abs. 2 S. 2, 161 Abs. 2 S. 2 RAO als die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.[2]
Rz. 2
Die Bewilligung einer Erleichterung nach § 148 AO setzt das Bestehen einer Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflicht voraus.[3] Die Erleichterung ist hierbei eine im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde liegende Billigkeitsmaßnahme[4], auf deren Erlass kein Rechtsanspruch besteht. Wird die Bewilligung durch Allgemeinverfügung bzw. Verwaltungsanweisung (s. Rz. 3) ausgesprochen, hat der Stpfl. allerdings den grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf Gleichbehandlung mit den anderen Stpfl. Nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht zwingend ist ein Antrag des Stpfl. auf Bewilligung einer Erleichterung. Regelmäßig wird ein solcher Antrag aber der Bewilligung vorausgehen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll eine Bewilligung nur ausgesprochen werden, wenn der Stpfl. diese beantragt.[5] Der Antrag kann allerdings durch eine Zustimmung ersetzt werden.[6]
Rz. 3
§ 148 AO gibt der Finanzbehörde die Rechtsgrundlage für eine "Einzelfallregelung" (s. Rz. 2), die allerdings auch durch eine Allgemeinverfügung bewilligt werden kann.[7] Zu einer generellen und dauerhaften Aufhebung der steuerlichen Pflichten ist die Finanzbehörde nach § 148 AO daher nicht befugt.[8] Dies kann nur durch den Gesetzgeber geschehen. Die Bewilligung einer Erleichterung nach § 148 AO ist Voraussetzung für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG.[9]
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