Rz. 2
§ 16 AO regelt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden nur insoweit, als diese zur Verwaltung der in § 1 Abs. 1 AO bezeichneten Steuern und Steuervergütungen tätig werden. Andere Tätigkeiten dieser Behörden sind ebenso wenig Gegenstand der Regelung wie die in § 1 Abs. 2 AO angesprochene Wahrnehmung der den Gemeinden übertragenen Aufgaben bei der Verwaltung der Realsteuern.[1]
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