Rz. 5
§ 191 AO regelt die verfahrensmäßige Feststellung und Festsetzung des materiellen Haftungs- bzw. Duldungsanspruchs[1] durch die Finanzbehörde[2] im Haftungsbescheid[3] bzw. Duldungsbescheid.[4] Damit gehört der Haftungsbescheid letztlich dem Festsetzungsverfahren an, während die Zahlungsaufforderung nach § 219 AO dem Erhebungsverfahren zuzuordnen ist.[5]
Rz. 5a
Der Haftungsbescheid bildet die Grundlage für die Verwirklichung des Haftungsanspruchs im Erhebungsverfahren gem. § 218 Abs. 1 AO.[6] Hier ist in § 219 AO für die Erhebung des festgesetzten Haftungsanspruchs eine ergänzende Sonderregelung getroffen.[7] Gleichzeitig ergibt sich auch aus § 219 AO das Prinzip der Subsidiarität der Haftung.[8] Dabei wird dieses Prinzip auch bei der Ermessensausübung, ob überhaupt ein Haftungsbescheid ergeht, berücksichtigt.[9]
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