Rz. 6
Haftungsschuldner ist nach § 191 Abs. 1 AO derjenige, der kraft Gesetzes für Steuern haftet. Der Haftungsanspruch muss sich aus der Erfüllung von Tatbestandsmerkmalen einer Rechtsnorm ergeben.[1] Hier bestehen folgende Möglichkeiten:
- Die Haftung kann sich zum einen ergeben aus Steuergesetzen, d. h. Rechtsnormen mit materiellem steuerlichem Inhalt.[2]
- Sie kann sich zum anderen aufgrund sonstiger, vor allem zivilrechtlicher Rechtsnormen ergeben[3] Die sonstige gesetzliche, insbesondere die zivilrechtliche Haftung wird durch den materiell-rechtlichen Inhalt des § 191 Abs. 1 AO in eine steuerliche, d. h. öffentlich-rechtliche Haftung transformiert.[4] .
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