Rz. 16
Zum Inhalt des Haftungsbescheids trifft § 191 AO keine besondere Regelung. Es gelten insoweit die allgemeinen Bestimmungen für den Inhalt von Verwaltungsakten .[1]
Der Haftungsbescheid muss nach § 119 Abs. 3 S. 1 AO die erlassende Finanzbehörde erkennen lassen .[2] Anderenfalls ist der Haftungsbescheid nichtig.[3]
Wesentlich ist die inhaltliche Bestimmtheit des Haftungsbescheids.[4] Es muss aus dem Haftungsbescheid, ausreichend ist insoweit auch die Beifügung eindeutiger Anlagen[5], sicher erkennbar sein, welche Finanzbehörde von welchem Haftungsschuldner welchen Betrag für welchen Primäranspruch[6]. gegen welchen Schuldner verlangt.[7]
Dazu gehört auch, die Steuerschuld nach Zeiträumen aufzuteilen, zumindestens bei Abschnittsteuern.[8]
Grundsätzlich ergeben sich die benannten Angaben aus dem Tenor des Haftungsbescheids.[9]
Das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Haftungsbescheids wird grundsätzlich nicht dadurch verletzt, dass eine Auslegung nach den üblichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB erforderlich ist.[10]
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