Rz. 19

Für die Angabe der Haftungssumme ist zu beachten, dass für jeden einzelnen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis[1] ein entsprechender Haftungsanspruch bestehen muss. "Steuer" i. S. v. § 191 Abs. 1 AO ist der einzelne Primäranspruch[2] , nicht die Zusammenfassung solcher Verpflichtungen.[3]

In diesem "Sammelhaftungsbescheid"[4] ist eine detaillierte Aufgliederung der einzelnen Haftungsansprüche erforderlich. Der dem Haftungsanspruch zugrunde liegende Primäranspruch[5] muss spezifiziert werden. Im Haftungsbescheid müssen also Angaben über den eigentlichen Schuldner, die Art des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, den jeweiligen Zeitraum und den jeweiligen Betrag enthalten sein.[6]  

 

Rz. 19a

Die Zusammenfassung der einzelnen Haftungsansprüche in nur einer Haftungsgesamtsumme ohne detaillierte Aufgliederung ist nicht genügend)[7]

[1] S. Rz. 10.
[2] S. Rz. 10.
[4] S. Rz. 15c.
[5] S. Rz. 10.
[7] S. Rz. 16; BFH v. 23.2.1977, I R 243/74, BStBl II 1977, 366; BFH v. 20.5.1980, VI R 167/77, BStBl II 1980, 669; für die Aufgliederung der Säumniszuschläge auf einzelne Zeiträume s. FG Düsseldorf v. 30.6.1977, XI 77/72 L, EFG 1978, 6; für die Aufgliederung bei USt-Vorauszahlungen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume FG Schleswig-Holstein v. 15.11.1983, IV 236/80 (V), EFG 1984, 421; FG München v. 9.10.1984, III (XII) 268/77 AO, EFG 1985, 268.

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