Rz. 27
Die Haftungsschuld wird grundsätzlich nach § 220 Abs. 2 S. 2 AO mit der Bekanntgabe des Haftungsbescheids[1] fällig[2], sofern der Fälligkeitszeitpunkt nicht durch eine Zahlungsaufforderung nach § 219 AO[3] , d. h. ein Leistungsgebot i. S. v. § 254 Abs. 1 AO[4] , bestimmt wird.[5] Wird die fällige Haftungsschuld nicht freiwillig erfüllt, so entstehen dadurch umniszuschläge gem. § 240 Abs. 1 S. 2 AO.[6] Die Finanzbehörde ist befugt, die Vollstreckung, sofern die Haftung nicht gegenständlich beschränkt ist , in das Vermögen oder in Teile des Vermögens des Haftungsschuldners zur Befriedigung des Haftungsanspruchs zu betreiben.[7]
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