Rz. 22
S. 2 des Abs. 2 nimmt eine konsequente Einschränkung der Anknüpfung der Zahlungsverjährungsfrist an die Festsetzungsfrist vor. Die Intention des Gesetzgebers, die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO bei der Regelung der Zahlungsverjährungsfrist nach § 230 Abs. 2 AO nicht anzuwenden, da diese ihrerseits an den Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist anknüpft[1], ist logisch richtig und vermeidet einen Zirkelschluss.[2]
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