Rz. 2
Unter Früchten i. S. d. § 294 AO sind nicht Früchte i. S. d. allgemeinen Definition des § 99 BGB zu verstehen[1], sondern ausschließlich solche, die periodisch zu ernten sind, also insbesondere Obst, Getreide, Hackfrüchte, Gras, Erzeugnisse von Gärtnereien und Baumschulen.[2] Trotz der Bezeichnung als Früchte auf dem Halm werden auch solche Erzeugnisse erfasst, die im oder auf dem Boden, am Baum oder am Strauch wachsen.[3] Nach allgemeiner Ansicht werden hingegen Bodenschätze nicht als Früchte i. S. d. Bestimmung angesehen, da diese keine allgemeine Reifezeit haben.[4] Holz hat zwar eine Reifezeit, doch liegt diese bei vielen Jahren, sodass nicht mehr von einer periodischen Reife gesprochen werden kann. Die Pfändung von Holz unterliegt deshalb nicht § 294 AO.[5] Auch Steine, Mineralien oder Torf fallen nicht unter diese Bestimmung.[6]
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