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Auf die Vollziehung finden grundsätzlich – analog § 928 ZPO – die Vollstreckungsvorschriften der §§ 249–323 AO entsprechende Anwendung, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass Ziel des Arrests nicht die Schuldtilgung, sondern die Schuldsicherung ist. Eine eidesstattliche Versicherung[1] zur Ermittlung der Vermögensverhältnisse ist auch im Rahmen der Arrestvollziehung zulässig.[2]
Sonderbestimmungen für die Arrestvollziehung ergeben sich durch die §§ 930–932 ZPO, § 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1, 3, 5 LuftRG, die nach § 324 Abs. 3 S. 4 Vorrang haben.
Bei der Arrestvollziehung tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts der zivilprozessualen Vorschriften nach § 324 Abs. 3 S. 4 AO die Vollstreckungsbehörde[3], und anstelle des Gerichtsvollziehers wird der Vollziehungsbeamte[4] tätig. Soweit die Sondervorschriften auf Vorschriften über die Pfändung verweisen, finden die §§ 281, 282 AO Anwendung.[5]
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