Rz. 48
Verwaltungsakte i. d. S. sind Maßnahmen der Finanzbehörde im Verwaltungsverfahren[1] mit einem auf einer Willensentscheidung beruhenden Regelungscharakter.[2]
Nach der Rspr. sind Verwaltungsakte z. B. auch:
- die Anrechnungsverfügung bei der Abrechnung eines Steuerbescheids nach § 36 Abs. 2 EStG, § 31 KStG, § 20 Abs. 1 GewStG[3];
- die Arbeitgeberbescheinigung im Kindergeldverfahren[4];
- der Aufteilungsbescheid nach § 279 AO[5];
- der Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG[6];
- die Feststellung einer unrechtmäßigen Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung[7];
- der Antrag auf Zulassung des Beitritts zur Zwangsversteigerung nach § 322 Abs. 3 S. 2 AO, wenn darin bestätigt wird, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen[8];
- die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG und nicht nur eine nicht anfechtbare Wissenserklärung.[9] Gegen die Erteilung einer "unrichtigen" Auskunft ist deshalb der Einspruch gegeben.[10] Er ist in jedem Fall zulässig, wenn die Auskunftserteilung abgelehnt wird, da der Stpfl. einen Rechtsanspruch auf Erteilung besitzt[11];
- die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer Anrufungsauskunft[12];
- die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO[13];
- die Erteilung des Leistungsgebots nach § 254 Abs. 1 S. 1 AO[14];
- die Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR zur ESt-Erklärung nach § 60 Abs. 4 EStDV[15];
- die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme[16];
- die nach § 77 EStG zu treffende Kostenentscheidung der Familienkasse, die aber einen Teil der Einspruchsentscheidung darstellt und deshalb nach § 348 Nr. 1 AO nicht noch einmal isoliert mit einem Einspruch anfechtbar ist.[17]
Rz. 48a
Verwaltungsakte, die i. d. S. eine Regelung treffen, sind stets die Ablehnung einer solchen Maßnahme[18] oder auch der Erbringung einer sonstigen Leistung, die selbst nur im Wege der Leistungsklage geltend zu machen wäre.[19]
Rz. 49
Dieser für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungscharakter fehlt:
- bei schlicht hoheitlichem Handeln in Form von Wissenserklärungen[20], wie z. B. Hinweisen, Erinnerungen an bestehende steuerliche Pflichten[21], Auskünften oder Empfehlungen. Auch die Berichtigung einer Wissenserklärung ist kein Verwaltungsakt[22];
bei der schlichten Mitteilung der Rechtsauffassung[23] oder den einzelnen Feststellungen von unselbstständigen Besteuerungsgrundlagen innerhalb eines Steuerbescheids.[24]
Die Finanzbehörde kann eine solche Mitteilung auch nicht nachträglich zur "einspruchsfähigen Entscheidung" erklären.[25] Es ist aber zu prüfen, ob durch das schlicht hoheitliche Handeln nicht der Rechtsschein eines Verwaltungsakts erzeugt worden und deshalb die Zulässigkeit des Einspruchs gegeben ist.[26]
- reinen Realakten, also Durchführungshandlungen, die einen Verwaltungsakt durch tatsächliches Tätigwerden verwirklichen, z. B. die Gewaltanwendung des Vollziehungsbeamten nach § 287 Abs. 3 AO bei einer Vollstreckungshandlung[27];
- der bloßen Ankündigung von Verwaltungsakten.[28]
Rz. 50
Die Verwaltungsaktqualität ist nach der Rspr. nicht gegeben bei:
- dem Antrag der Finanzbehörde auf Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens[29];
- dem Antrag auf Gesamtvollstreckung[30] und Insolvenzeröffnung[31];
- dem Antrag auf Ersatzzwangshaft[32];
- der Stellungnahme zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde[33];
- der Aufrechnungserklärung[34];
- der Aufforderung zur Benennung des Zahlungsempfängers nach § 160 AO[35];
- der Bescheinigung der Gemeinnützigkeit[36];
- der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[37];
- dem Prüfungsbericht über die Außenprüfung[38];
- der schriftlichen Aufklärungsanordnung gegenüber dem Stpfl. zur Ermittlung steuerbegünstigender Umstände während der Außenprüfung[39];
- der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO, dass die Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat[40];
- der Mitteilung an einen Verein über die Spendenberechtigung[41];
- das Beitreibungsersuchen an eine Behörde in einem EG-Mitgliedstaat[42]
- die Zustimmung zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens nach Zuständigkeitswechsel nach § 26 Abs. 2 AO[43];
- Zahlungsaufforderungen, Ankündigung der Vollstreckung und fruchtlose Pfändungen.[44]
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