Rz. 22
Die Statthaftigkeit des Einspruchs ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung i. S. d. § 358 S. 1 AO, bei deren Fehlen der Einspruch nach § 358 S. 2 AO als unzulässig zu verwerfen ist und eine Entscheidung in der Sache unterbleibt.
Rz. 23
Ist die Statthaftigkeit des Einspruchs nach § 348 AO (oder nach einer anderen Vorschrift) ausgeschlossen, kann gegen den Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 FGO unmittelbar mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage beim FG vorgegangen werden.[1]
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