Rz. 48

Die Selbstanzeigeerklärung begründet zunächst für den Selbstanzeigenden die Anwartschaft auf Straffreiheit hinsichtlich der angezeigten Steuerhinterziehung, sofern

  • die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt wurden (zur Sonderregelung des Abs. 2a für Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen vgl. Rz. 130ff.) sowie
  • bei Abgabe der Erklärung kein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt.

Dieses Anwartschaftsrecht ist auflösend bedingt durch die fristgerechte Nachentrichtung gem. § 371 Abs. 3 AO (vgl. Rz. 304ff.).

Diese Anwartschaft folgt allein aus der Abgabe der Erklärung. Die Erklärung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht anfechtbar oder widerruflich.[1] Die Anforderungen des § 371 Abs. 1 AO für die Selbstanzeigeerklärung müssen objektiv erfüllt sein, auf die subjektive Einschätzung des Selbstanzeigenden kommt es nicht an.[2]

[1] Niedersächsisches FG v. 10.9.2005, 3 V 281/05, EFG 2006, 936; FG Baden-Württemberg v. 11.12.2006, 6 K 214/05, EFG 2007, 330; zur Korrektur oder dem Widerruf der in der Erklärung enthaltenen Angaben s. Rz. 139ff.
[2] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 41.

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