Rz. 161

Eine Steuerhinterziehung begeht nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO auch, wer vorsätzlich pflichtwidrig bei der Tabaksteuer die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt. Diese Form der Tathandlung ist inhaltlich nur eine Modifizierung der Tathandlung "pflichtwidriges in Unkenntnis lassen" nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, die sich aus der Form der Besteuerung ergibt.[1] Die Abgabe von Steuererklärungen wird insoweit ersetzt durch die Verwendung der Steuerzeichen. Obgleich der Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO diese Handlungsvariante nicht gesondert anspricht, ist auch insoweit die Erlangung der Straffreiheit durch Selbstanzeige möglich.[2] Die Selbstanzeige hat durch "Nachholung der unterlassenen Angaben" zu erfolgen. Die Selbstanzeigehandlung erfordert mithin inhaltlich die Aufdeckung des Umfangs der Nichtverwendung, also z. B. die Angabe der Art und der Menge der Tabakwaren.[3] Aufgrund dieser Angaben kann die Finanzbehörde die Nachversteuerung vornehmen. Die einfache Nachentrichtung der verkürzten Steuer ohne Nachholung der Angaben über die Besteuerungsgrundlagen bewirkt nicht den Eintritt der Straffreiheit (Vgl. Rz. 90).

[2] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 67; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, 109. Lfg. 10/17, § 371 AO Rz. 45; Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 180; a.  A. Scheurmann-Kettner, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 371 Rz. 7.
[3] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 67.

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