Rz. 5
§ 379 AO bedroht 20 unterschiedliche Begehungsweisen mit Geldbuße:
- das Ausstellen unrichtiger Belege[1]
- die entgeltliche Weitergabe von Belegen[2]
- das Nichtverbuchen oder unrichtige Verbuchen von Geschäftsvorfällen[3]
- den Einsatz ordnungswidriger elektronischer Aufzeichnungssysteme[4]
- das Fehlen einer zertifizierten internen technischen Sicherungseinrichtung bei elektronischen Aufzeichnungssystemen[5]
- die Vermarktung von ordnungswidrigen elektronischen Aufzeichnungssystemen[6]
- die Nicht- oder nicht ausreichend lange Aufbewahrung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen entgegen § 147 AO[7]
- die Nichtaufbewahrung oder kürzere als sechsjährige Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen i. S. d. § 147a Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 AO[8]
- die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO[9]
- die Verletzung der Warenausgangsaufzeichnungspflicht[10]
- den Verstoß gegen eine Rechtsverordnung nach § 117c Abs. 1 AO[11]
- die Verletzung der Pflicht zur Übermittlung länderbezogener Berichte[12]
- die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 138b Abs. 1 bis 3 AO im Zusammenhang mit der Herstellung oder Vermittlung von Beziehungen inländischer Stpfl. zu Drittstaat-Gesellschaften[13]
- die Verletzung der Mitteilungs- und Aktualisierungspflicht des Intermediärs über grenzüberschreitende Steuergestaltungen[14]
- die Verletzung der Mitteilungs- und Aktualisierungspflicht des Nutzers grenzüberschreitender Steuergestaltungen[15]
- die Verletzung der Deklarationspflicht über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung aus § 138k S. 1 AO[16]
- die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 147 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 AO[17]
- die Verwehrung von Einsicht bzw. die nicht richtige oder unvollständige Gewährung von Einsicht entgegen § 147 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 AO[18]
- die Verletzung der Kontenwahrheitspflicht nach § 154 Abs. 1 AO[19] sowie
- das Zuwiderhandeln gegen Auflagen, die zum Zweck der Steueraufsicht ergangen sind.[20]
Rz. 6
In all diesen Fällen handelt es sich um reine Gefährdungshandlungen, d. h. mit einer Sanktion muss schon derjenige rechnen, der das Steueraufkommen selbst überhaupt nicht beeinträchtigt. Eine Differenzierung zwischen den Tatbeständen des Abs. 1 und denen des Abs. 2 ist nicht erforderlich, da es sich bei allen Alternativen um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt.[21] Es ist somit ausreichend, dass die abstrakte Möglichkeit besteht, dass der jeweilige Verstoß zu einer Verringerung der Steuer hätte führen können. Ist eine konkrete Gefährdung allerdings ausgeschlossen, so kann eine Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen[22] infrage kommen.
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