Rz. 5

§ 379 AO bedroht 20 unterschiedliche Begehungsweisen mit Geldbuße:

  • das Ausstellen unrichtiger Belege[1]
  • die entgeltliche Weitergabe von Belegen[2]
  • das Nichtverbuchen oder unrichtige Verbuchen von Geschäftsvorfällen[3]
  • den Einsatz ordnungswidriger elektronischer Aufzeichnungssysteme[4]
  • das Fehlen einer zertifizierten internen technischen Sicherungseinrichtung bei elektronischen Aufzeichnungssystemen[5]
  • die Vermarktung von ordnungswidrigen elektronischen Aufzeichnungssystemen[6]
  • die Nicht- oder nicht ausreichend lange Aufbewahrung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen entgegen § 147 AO[7]
  • die Nichtaufbewahrung oder kürzere als sechsjährige Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen i. S. d. § 147a Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 AO[8]
  • die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO[9]
  • die Verletzung der Warenausgangsaufzeichnungspflicht[10]
  • den Verstoß gegen eine Rechtsverordnung nach § 117c Abs. 1 AO[11]
  • die Verletzung der Pflicht zur Übermittlung länderbezogener Berichte[12]
  • die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 138b Abs. 1 bis 3 AO im Zusammenhang mit der Herstellung oder Vermittlung von Beziehungen inländischer Stpfl. zu Drittstaat-Gesellschaften[13]
  • die Verletzung der Mitteilungs- und Aktualisierungspflicht des Intermediärs über grenzüberschreitende Steuergestaltungen[14]
  • die Verletzung der Mitteilungs- und Aktualisierungspflicht des Nutzers grenzüberschreitender Steuergestaltungen[15]
  • die Verletzung der Deklarationspflicht über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung aus § 138k S. 1 AO[16]
  • die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 147 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 AO[17]
  • die Verwehrung von Einsicht bzw. die nicht richtige oder unvollständige Gewährung von Einsicht entgegen § 147 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 AO[18]
  • die Verletzung der Kontenwahrheitspflicht nach § 154 Abs. 1 AO[19] sowie
  • das Zuwiderhandeln gegen Auflagen, die zum Zweck der Steueraufsicht ergangen sind.[20]
 

Rz. 6

In all diesen Fällen handelt es sich um reine Gefährdungshandlungen, d. h. mit einer Sanktion muss schon derjenige rechnen, der das Steueraufkommen selbst überhaupt nicht beeinträchtigt. Eine Differenzierung zwischen den Tatbeständen des Abs. 1 und denen des Abs. 2 ist nicht erforderlich, da es sich bei allen Alternativen um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt.[21] Es ist somit ausreichend, dass die abstrakte Möglichkeit besteht, dass der jeweilige Verstoß zu einer Verringerung der Steuer hätte führen können. Ist eine konkrete Gefährdung allerdings ausgeschlossen, so kann eine Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen[22] infrage kommen.

[4] § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO, der jedoch erst gem. Art. 97 § 30 Abs. 1 S. 1 EGAO erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden ist.
[5] § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO, der jedoch erst gem. Art. 97 § 30 Abs. 1 S. 1 EGAO erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden ist.
[6] § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO, der jedoch erst gem. Art. 97 § 30 Abs. 1 S. 1 EGAO erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden ist.
[7] § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AO, eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts v. 20.12.2022 (BGBl I 2022, 2730) und gem. Art. 97 § 37 Abs. 1 EGAO anwendbar auf alle am 1.1.2023 anhängigen Verfahren.
[8] § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AO, eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts v. 20.12.2022 (BGBl I 2022, 2730) und gem. Art. 97 § 37 Abs. 1 EGAO anwendbar auf alle am 1.1.2023 anhängigen Verfahren.
[13] § 379 Abs. 2 Nr. 1d AO, der jedoch gem. Art. 97 § 32 Abs. 1 S. 1 EGAO jedoch nur auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind.
[14] § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO, der jedoch gem. Art. 97 § 33 Abs. 3 EGAO ab dem 1.7.2020 in allen Fällen anzuwenden ist, in denen das nach § 138f Abs. 2 AO maßgebliche Ereignis nach dem 30.6.2020 eingetreten ist.
[15] § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO, der jedoch gem. Art. 97 § 33 Abs. 3 EGAO ab dem 1.7.2020 in allen Fällen anzuwenden ist, in denen das nach § 138f Abs. 2 AO maßgebliche Ereignis nach dem 30.6.2020 eingetreten ist.
[16] § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO, der jedoch gem. Art. 97 § 33 Abs. 3 EGAO ab dem 1.7.2020 in allen Fällen anzuwenden ist, in denen das nach § 138f Abs. 2 AO maßgebliche Ereignis nach dem 30.6.2020 eingetreten ist.
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