Rz. 5

Der Wortlaut des § 390 Abs. 1 AO zeigt, dass die hiernach vorgenommene Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit die Rechtsstellung der sonst zuständigen Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO unberührt lässt. Der nach § 390 Abs. 1 AO bestimmten Finanzbehörde gebührt nur der Vorzug vor den übrigen Finanzbehörden hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung der Ermittlungen. Die übrigen Finanzbehörden behalten ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit, allerdings sind sie zu weiteren aktiven Ermittlungshandlungen nicht verpflichtet. Die aus dem Legalitätsprinzip[1] resultierende Verfolgungspflicht ruht.[2] Die übrigen Finanzbehörden haben aber weiterhin das Recht und die Pflicht zur Sachverhaltserforschung und zur Anordnung unaufschiebbarer Maßnahmen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sofern die übernehmende Finanzbehörde ihre Ermittlungen einstellt, lebt die Pflicht zur Weiterführung der Ermittlungen bei den übrigen Finanzbehörden wieder auf, sofern die Einstellungsgründe nicht auch diese Steuerstraftaten betreffen.[3]

[2] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 390 AO Rz. 4; Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 390 AO Rz. 5; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 390 Rz. 1.

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