Rz. 4

Die Beteiligungsrechte gelten im Verfahren der Staatsanwaltshaft für die sonst zuständige Finanzbehörde. Dabei handelt es sich gem. § 386 Abs. 1 AO um die nach Landesrecht für die Verfolgung von Steuerstraftaten örtlich und sachlich zuständige Behörde[1], i. d. R. die BuStra oder StraBu[2], bzw. die Strafsachenstelle des Hauptzollamts. Nicht dazu gehören die Steuer- und Zollfahndung[3], deren Rechte und Pflichten sich nach § 404 AO richten.[4] Anders als bei den allgemeinen Rechten und Pflichten der Finanzbehörde nach § 402 AO gelten die Beteiligungsrechte in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Anordnung nicht für die Finanzbehörden, die für die Steuerfestsetzung zuständig sind.[5] Die vorgesetzten Behörden[6] sind ebenfalls von der Beteiligung ausgeschlossen, da sie zwar die Fach- und Dienstaufsicht ausüben, aber nicht für die Strafverfolgung originär zuständig sind. Allerdings können sie die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte durch die sonst zuständige Finanzbehörde im Einzelfall anordnen.

[1] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 403 AO Rz. 4.
[3] Zanziger, in Leopold/Madle/Rader, AO, § 403 AO Rz. 2.
[4] Tormöhlen in HHSp, AO/FGO, § 403 AO Rz. 22.
[5] Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 403 AO Rz. 5.
[6] Je nach Aufbau der Landesverwaltung Oberfinanzdirektion oder Finanzministerium.

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