1 Zweck und Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
§ 404 AO regelt die Rechtsstellung und Befugnisse der Steuerfahndung und der Behörden des Zollfahndungsdienstes. Die letzte Änderung erfuhr die Vorschrift durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019. Die Ersetzung des Wortes "Zollfahndungsämter" in den S. 1 und 2 erfolgte aus redaktionellen Gründen und lautet nunmehr "Behörden des Zollfahndungsdienstes". Damit wird die Bezeichnung der Behörde in § 404 AO angepasst an die gängige Behördenbezeichnung im Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG).
Nach § 404 S. 1 AO haben die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten nach der Strafprozessordnung (StPO) wie Polizeibedienstete. § 404 S. 2 AO erweitert diese Kompetenzen um die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO sowie um die – der Polizei ohne besondere Anordnung nicht gegebene – Befugnis zur Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien nach § 110 StPO. Für das Recht zur Durchsicht der Papiere und elektronischen Speichermedien kommt es wegen der besonderen gesetzlichen Anordnung nicht auf die Zustimmung des Betroffenen nach § 110 Abs. 2 StPO an. Nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO ist es eine der Aufgaben der Steuerfahndung (Behörden des Zollfahndungsdienstes), Steuerstraftaten zu erforschen. Im Rahmen dieser Aufgabe stehen ihnen dieselben Rechte und Pflichten wie den Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der StPO zu; insbesondere sind sie dem Legalitätsprinzip verpflichtet. Dazu gehören nicht die präventiven Rechte und Pflichten der Polizei zur Gefahrenabwehr. Dass die Steuerfahndung (Behörden des Zollfahndungsdienstes) darüber hinaus nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO die (steuerlichen) Ermittlungsbefugnisse hat, die den FÄ (Hauptzollämtern) zustehen, erklärt sich aus der Aufgabe, "unbekannte Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln. In § 404 AO werden also die strafprozessualen Befugnisse, in § 208 AO die Aufgaben (steuerlich und strafrechtlich) und die steuerlichen Befugnisse beschrieben. Systematisch zwar korrekt, jedoch wenig übersichtlich, ist die Regelung der Tätigkeit der Steuerfahndung an zwei verschiedenen Stellen im Gesetz. Auch die diversen Verweisungen auf andere Vorschriften erschweren die Übersichtlichkeit. Weder die steuerliche Aufgabe noch die strafprozessuale Aufgabe der Fahndung ist an sich problematisch; wegen der unterschiedlichen Befugnisse und wegen der unterschiedlichen Rechtsschutzmöglichkeiten macht es jedoch für den betroffenen Bürger einen entscheidenden Unterschied, in Erfüllung welcher Aufgabe die Fahndung ihm gegenüber tätig geworden ist.
Abzugrenzen sind die Befugnisse der Steuerfahndung bzw. der Behörden des Zollfahndungsdienstes von denjenigen der Bußgeld- und Strafsachenstellen und der Hauptzollämter. Während die Steuerfahndung und die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Rahmen von Strafverfahren polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, entspricht die Stellung der Strafsachenstelle bzw. der Hauptzollämter eher derjenigen der Staatsanwaltschaft.
Die folgenden Ausführungen gelten sowohl für die Zoll- als auch für die Steuerfahndung; soweit sich für die Behörden des Zollfahndungsdienstes Abweichungen ergeben, wird hierauf hingewiesen.
2 Organisation und örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndung bzw. der Behörden des Zollfahndungsdienstes
2.1 Organisation
Rz. 2
§§ 208, 404 AO regeln Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung und der Behörden des Zollfahndungsdienstes. Was die Organisation derselben anbelangt, macht die AO keine weitergehenden Vorgaben; § 404 AO spricht – wie § 208 AO – lediglich von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" sowie von den "Behörden des Zollfahndungsdienstes". Für den Bereich der Zollfahndung ist nunmehr durch das Gesetz zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes und das darin enthaltene Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG) bestimmt, dass Behörden des Zollfahndungsdienstes aus dem Zollkriminalamt als Direktion der Generalzolldirektion und den Zollfahndungsämtern bestehen. Die Steuerfahndungsstellen werden weder im FVG noch in der AO als besondere Behörden erwähnt; §§ 208, 404 AO setzen ihre Existenz lediglich voraus.