Rz. 1
§ 84 AO entspricht § 71 Abs. 3 VwVfG. Da im Besteuerungsverfahren[1] ein förmliches Verfahren nicht stattfindet und damit Ausschussentscheidungen nicht vorgesehen sind[2], sind §§ 82 Abs. 3, 83 Abs. 2 und 84 AO insoweit zurzeit ohne praktische Bedeutung. Der Bewertungsbeirat und der Gutachterausschuss nach §§ 63, 67 BewG sind i. d. S. nicht im Verwaltungsverfahren tätig, denn es werden keine Verwaltungsakte erlassen[3].
Nach § 164a Abs. 1 S. 1 StBerG sind §§ 82–84 AO auch auf Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Steuerberaterprüfung[4] anzuwenden[5]. § 84 AO gilt auch im internen "Überdenkungsverfahren"[6].
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