Rz. 37

Darüber hinaus unterbleibt nach § 91 Abs. 3 AO eine Anhörung (d. h. der Finanzbehörde ist kein Ermessen eingeräumt), wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Vorschrift spielt in der Besteuerungspraxis keine Rolle. Der Gesetzgeber hatte wohl die in §§ 30 Abs. 4 Nr. 5, 106 AO aufgeführten Fälle im Auge.[1] Eine Arbeitsüberlastung der Finanzbehörden jedenfalls genügt nicht, um ein zwingendes öffentliches Interesse zu begründen.[2]

[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 91 AO Rz. 13; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 91 AO Rz. 186

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