Rz. 1

Die Finanzgerichtsbarkeit[1] ist i. S. v. § 101 Abs. 1 S. 2 GG gesetzlicher Richter[2] in Finanzangelegenheiten, d. h. in den Sachen, in denen nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg[3] eröffnet ist.

 

Rz. 2

Die gerichtliche Tätigkeit wird in der Finanzgerichtsbarkeit ausgeübt durch die FG und den BFH. Das FG entscheidet im ersten Rechtszug als Tatsacheninstanz[4], der BFH überwiegend[5] als Rechtsmittelgericht.[6]

Die Finanzgerichtsbarkeit ist als einziger Gerichtszweig[7] nur zweistufig aufgebaut. Die Verkürzung des finanzgerichtlichen Rechtsschutzes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG[8] keinen Anspruch auf einen dreistufigen Instanzenzug gewährt.[9]

 

Rz. 3

Aus § 2 FGO folgt die Verpflichtung, für jedes Bundesland grundsätzlich mindestens ein FG einzurichten.[10] Ein Staatsvertrag zwischen Ländern über die Errichtung eines gemeinsamen FG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.[11]

 

Rz. 4

Das FG hat nach § 2 FGO, obgleich es Eingangsgericht und einzige Tatsacheninstanz ist (Rz. 1), stets die Stellung eines oberen Landesgerichts.[12]

 

Rz. 5

Oberster Gerichtshof des Bundes für die Finanzgerichtsbarkeit ist nach Art. 95 Abs. 1 GG der BFH, der die Nachfolge des früheren RFH angetreten hat. Der BFH ist vornehmlich als Revisions- und Beschwerdegericht gegen die Entscheidungen der FG tätig (Rz. 2).

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