Rz. 1
Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter bzw. für Vertrauensleute beim Wahlausschuss[1] wird ab 1.7.2004 für Zeitversäumnis, Wegegeld und sonstigen Aufwand nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz[2] gewährt.
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