Rz. 7

Die Klagebefugnis der Personenvereinigung bzw. der Feststellungsbeteiligten nach § 48 FGO ist Sachentscheidungsvoraussetzung des Verfahrens[1].

 

Rz. 7a

Neben der Klagebefugnis nach § 48 FGO muss dem klagebefugten Feststellungsbeteiligten bzw. der klagebefugten Personenvereinigung die allgemeine Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO zustehen[2], d. h., es muss eine Beschwer geltend gemacht werden können[3]. Diese folgt hier aus der Inanspruchnahme als Feststellungsbeteiligter (Rz. 1) bzw. der Ablehnung der Feststellungsbeteiligung bei "negativen" Feststellungsbescheiden (Rz. 6), und zwar unabhängig von der weiteren steuerlichen Auswirkung[4]. Sie kann sich aber auch aus der steuerrechtlich unzutreffenden Qualifizierung der Einkünfte ergeben[5].

[2] Rz. 1; Dumke, in Schwarz, AO, § 352 AO Rz. 7a m. w. N.
[3] § 40 FGO Rz. 29a.
[4] Dumke, in Schwarz, AO, § 352 AO Rz. 7a m. w. N.

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