Rz. 27

Ist kein "gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter" (Rz. 20–23) bestellt und auch kein "fingierter Empfangsbevollmächtigter" (Rz. 24) vorhanden, so fällt die Klagebefugnis dem von der Finanzbehörde vorgeschlagenen Empfangsbevollmächtigten zu, wenn der oder die Feststellungsbeteiligten keinen anderen Empfangsbevollmächtigten benannt haben (§ 183 Abs. 1 S. 3–5 AO; Rz. 20 wegen der Prüfungspflicht des FG).

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