Rz. 9
Die Erklärung des Klageverzichts erfolgt zwar gegenüber der im Verwaltungsverfahren tätigen Behörde[1], sie hat aber nur unmittelbare verfahrensrechtliche Wirkung[2] für ein eventuelles zukünftiges Klageverfahren und gestaltet das spätere Prozessrechtsverhältnis des zukünftigen Klägers[3]. Die Verzichtserklärung ist demgemäß eine vorweggenommene Verfahrenshandlung[4]; als solche ist sie keine höchstpersönliche Erklärung und kann auch durch einen Bevollmächtigten[5] erfolgen.
Die Verzichtserklärung ist als Verfahrenshandlung unwiderruflich und nicht anfechtbar[6]. Der Verzichtende kann jedoch die Unwirksamkeit des Verzichts geltend machen[7].
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen