Rz. 25
Ist bei einer Zusammenveranlagung nur die Steuerfestsetzung streitig und hat nur ein Ehegatte Klage erhoben, so ist die Beiladung nicht notwendig, wenn der nicht beteiligte Ehegatte keine eigenen Einkünfte hat und keine widerstreitenden Interessen erkennbar sind. Dies gilt auch, wenn der Ehegatte, der nicht Beteiligter ist, eigene Einkünfte erklärt hat. Auch wenn insoweit eine Pflicht zur notwendigen Beiladung nicht besteht, ist eine einfache Beiladung des anderen Ehegatten zu empfehlen.
Rz. 26
Auch in Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann eine Beiladung notwendig sein, wenn die Frage, ob eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden muss, selbst streitig ist. Diese Frage kann für beide Ehegatten nur einheitlich entschieden werden.
Im Streit um den Widerruf eines gemeinsamen Antrags auf Zusammenveranlagung hat die Beiladung wegen der regelmäßig nachteiligen steuerlichen Rechtsfolgen notwendig zu erfolgen, wenn der andere Ehegatte statt der durchgeführten Zusammenveranlagung nunmehr eine getrennte Veranlagung erreichen möchte. Die Änderung der Veranlagungsart bei einem Ehegatten hat zwangsläufig eine Änderung der Steuerfestsetzung beim anderen Ehegatten selbst dann zur Folge, wenn dessen ESt bereits bestandskräftig festgesetzt ist und der andere Ehegatte der Änderung des Veranlagungswahlrechts nicht ausdrücklich widerspricht.
Rz. 26a
Beim Streit über einen Aufteilungsbescheid nach § 279 Abs. 1 AO hinsichtlich der nach Zusammenveranlagung festgesetzten ESt ist der nicht klagende Ehegatte notwendig beizuladen. Dies gilt nicht für einen Streit über einen Verwaltungsakt, in dem ein errechneter Erstattungsbetrag auf die einzelnen Ehepartner verteilt wird.
Rz. 26b
Bei getrennter Veranlagung ist im Rechtsstreit über einen Abrechnungsbescheid wegen der Anrechnung von Vorauszahlungen der andere Ehegatte nicht notwendig beizuladen.
Rz. 26c
Bei einem gegen beide Eheleute erlassenen Zinsbescheid handelt es sich um zusammengefasste Bescheide an Ehegatten nach § 155 Abs. 3 AO, die zwar äußerlich verbunden sind, die aber verfahrensrechtlich ein verschiedenes Schicksal haben können. Im Klageverfahren eines Ehepartners ist demgemäß der andere Ehepartner nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.
Rz. 26d
Bei der Einzelveranlagung ist im Rechtsstreit über die Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 S. 4 EStG der andere Elternteil nicht notwendig beizuladen.
Rz. 26e
Zu einem Klageverfahren, dessen Gegenstand die Festsetzung des Kindergelds bzw. deren Aufhebung und die Rückforderung des gezahlten Kindergelds ist, ist der andere Elternteil nicht notwendig beizuladen. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid greift nicht unmittelbar gestaltend in die Rechtssphäre des anderen Elternteils ein. Auch die Beiladung des Sozialhilfeträgers ist nicht notwendig.
Bei der Klage des Kindes auf Festsetzung des Kindergelds ist demgegenüber die Beiladung der Kindergeldberechtigten notwendig. Bei der Klage des Kindes, an das das Kindergeld abgezweigt ist, gegen die dem Kindergeldberechtigten gegenüber verfügte Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, ist der Kindergeldberechtigte notwendig beizuladen.
Zu dem Verfahren, in dem der Sozialleistungsträger die Auszahlung des zugunsten eines Elternteils festgesetzten Kindergelds durch Abzweigung an sich begehrt, ist dieser Elternteil notwendig beizuladen. Zum Verfahren über einen vom Kindergeldberechtigten angefochtenen Abzweigungsbescheid ist der Sozialleistungsträger, der die Abzweigung im eigenen Namen beantragt hat, notwendig beizuladen.
Zahlt die Familienkasse das Kindergeld aufgrund eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs an den Sozialhilfeträger aus und teilt dem Kindergeldberechtigten die hierdurch bewirkte Erfüllung des Kindergeldanspruchs durch Abrechnungsbescheid mit, so ist der Sozialhilfeträger im finanzgerichtlichen Verfahren des Kindergeldberechtigten gegen den Abrechnungsbescheid notwendig beizuladen. Ebenso ist der Sozialhilfeträger notwendig beizuladen, wenn die Familienkasse von dem Kindergeldberechtigten das Kindergeld mit der Begründung zurückfordert, dass der Sozialhilfeträger die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht um das Kindergeld gekürzt habe und es demgemäß doppelt gezahlt sei.