Rz. 41
Die Entscheidung über die Beiladung (Rz. 48) ergeht in einem unselbstständigen Nebenverfahren[1].
Rz. 41a
Durch das FG erfolgt die
- einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO (Rz. 11) auf Antrag oder von Amts wegen.
- notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO (Rz. 19) nur von Amts wegen (Rz. 45). Ein Antrag ist demzufolge nur als Anregung an das FG zu verstehen.
- Beiladung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 5 AO (Rz. 28) nur auf Antrag der Finanzbehörde[2].
Rz. 42
Antragsberechtigt sind die Beteiligten des Verfahrens (§ 57 FGO) und Dritte, die beigeladen werden möchten.
Der Antrag Dritter ist nur zulässig, wenn sie den Beiladungsgrund, also die Berührung ihrer steuerrechtlichen Interessen, schlüssig darlegen[3]. Ansonsten bestehen keine besonderen Anforderungen an den Antrag[4]. Im Verfahren beim BFH muss sich allerdings jeder Beteiligte, also auch der Beigeladene, durch eine Person i. S. d. § 3 Nr. 1 StBerG vertreten lassen (§ 62 FGO Rz. 127)[5].
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