Rz. 11
Die Klage ist grundsätzlich bei dem nach § 38 FGO örtlich zuständigen FG zu erheben.
Erfolgt die Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht, sei es bei einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs[1], sei es beim BFH oder bei einem örtlich unzuständigen FG, so hat dies auf die Rechtshängigkeit[2] der Klage keinen Einfluss. Durch das unzuständige Gericht erfolgt eine Verweisung gem. § 70 FGO i. V. m. §§ 17–17b GVG der Klage an das zuständige FG[3].
Rz. 12
Zur Erleichterung des Zugangs zum FG ist nach § 47 Abs. 2 FGO die Anbringung der Klage bei der Behörde zulässig. Die Klagefrist wird hierdurch gewahrt. Erhoben i. S. v. § 64 FGO[4] ist die Klage in diesem Fall erst mit Eingang bei dem Gericht[5].
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