Rz. 10

§§ 361ff. ZPO ergänzen § 81 Abs. 2 FGO[1]. Der verordnete Richter entscheidet selbstständig über Fragen im Zusammenhang mit der Erledigung seines Auftrags oder Ersuchens, insbesondere also die Art der Durchführung der Beweisaufnahme[2]. Er kann den Beweisbeschluss ändern[3]. Ihm stehen die sitzungspolizeilichen Befugnisse nach § 52 FGO zu. Zu den Grenzen seiner Befugnisse s. § 366 ZPO.

 

Rz. 11

§§ 361 und 362 ZPO regeln die Einsetzung und Befugnisse des beauftragten[4] und des ersuchten[5] Richters. Zu den Begriffen vgl. § 81 FGO Rz. 30f.

 

Rz. 12

§ 362 ZPO betrifft nur das Beweisaufnahmeersuchen an inländische Gerichte. Wegen der Beweisaufnahme im Ausland s. §§ 363, 364, 369 ZPO. Zur Rechtshilfe vgl. § 13 FGO. Das Beweisersuchen muss inhaltlich bestimmt sein. § 359 ZPO ist zu beachten, gem. § 81 Abs. 2 FGO sind einzelne Beweisfragen zu formulieren.

 

Rz. 13

Über § 155 FGO finden beim Zuständigkeitsstreit §§ 158ff. GVG Anwendung. Beim Streit zwischen zwei Finanzgerichten, ob einem Rechtshilfegesuch zu folgen ist, entscheidet der BFH in sinngemäßer Anwendung von § 159 Abs. 1 GVG[6].

 

Rz. 14

§ 365 ZPO ermächtigt den verordneten Richter, die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht durchführen zu lassen.

 

Rz. 15

Gegen entsprechende Beschlüsse ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Bei einem Streit zwischen den Gerichten über die Berechtigung zum Weiterersuchen ist § 159 GVG entsprechend anwendbar.

 

Rz. 16

Nach § 366 ZPO ist der verordnete Richter nicht ermächtigt, über während der Beweisaufnahme entstehende Zwischenstreitigkeiten zu entscheiden. Dazu gehören insbesondere Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Fragen, das Zeugnisverweigerungsrecht oder die Beeidigung[7].

[1] S. zu Begriff und Bedeutung des verordneten Richters § 81 FGO Rz. 25ff.
[2] vgl. auch §§ 400, 405, 406 ZPO.
[7] S. z. B. §§ 387, 389, 393, 397 Abs. 3, 434, 479 ZPO.

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