Rz. 316
Im Einzelnen fallen unter Nr. 12 der Anlage 2 des UStG:
Rz. 317
a) | Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und -häutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt von Kaffee (Position 0901 des Zolltarifs). Hierzu gehören u. a.
Hierzu gehören nicht
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Rz. 318
b) | Tee, auch aromatisiert (Position 0902 des Zolltarifs). Hierzu gehören die verschiedenen Arten von Tee, der von dem Strauch der Gattung Thea stammt, insbesondere Blätter und Knospen sowie Abfälle, auch gemahlen, gerollt, erhitzt, getrocknet, (teilweise) fermentiert (z. B. Oolong-Tee) oder zu Kugeln oder Tabletten agglomeriert, sowie Tee, dem Thein (Koffein) entzogen ist. Hierzu gehören nicht
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Rz. 319
c) | Mate (Position 0903 des Zolltarifs). Mate besteht aus getrockneten Blättern einer in Südamerika wachsenden Stechpalmenart. Man nennt ihn manchmal Paraguay-Tee oder Jesuiten-Tee. Er dient zur Bereitung eines Getränks, das etwas Koffein enthält. |
Rz. 320
d) | Pfeffer der Gattung"Piper"; Früchte der Gattungen"Capsicum"und"Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert (Position 0904 des Zolltarifs). Zur Gattung "Piper" gehören schwarzer und weißer Pfeffer aus d... |
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