Rz. 565
Im Einzelnen fallen unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG:
Rz. 566
a) | Mehle und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder von anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben (Position 2301 des Zolltarifs). Hierzu gehören Mehle, Pulver und gröber zerkleinerte Waren, die durch Verarbeitung ganzer Tiere (einschließlich Geflügel, Meeressäugetiere, Fische, Krebstiere und Weichtiere) oder durch Verarbeitung bestimmter Tierteile (Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse usw., nicht aber Knochen, Hufe, Hörner, Schalen usw.) gewonnen werden und ungenießbar sind, z. B. Tierkörpermehl, Fleischmehl, Fischmehl, Garnelenmehl. Grieben gehören hierher, auch wenn sie genießbar sind. Die Ausgangsstoffe fallen hauptsächlich in Schlachthöfen, auf Fangschiffen, die den Fang an Bord verarbeiten, und in der Konservenindustrie an. Sie werden im Allgemeinen mit Dampf behandelt und zum Ausziehen des Fetts oder Öls gepresst oder mit Lösemitteln behandelt. Der Rückstand wird durch längere Wärmebehandlung getrocknet und haltbar gemacht und schließlich gemahlen. Hierzu gehören die vorbezeichneten Erzeugnisse auch in Form von Pellets (d. h. Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels wie Melasse oder stärkehaltige Stoffe in einer Menge von nicht mehr als drei Gewichtshundertteilen zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind). Die Erzeugnisse werden im Allgemeinen zum Füttern, einige jedoch für andere Zwecke (z. B. als Dünger) verwendet. Hierzu gehören nicht
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Rz. 567
b) | Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten (Position 2302 des Zolltarifs). Hierzu gehören – ausgenommen Spelzen von Spelzgetreide und Buchweizenschalen – nur bei der mühlenmäßigen Verarbeitung von Getreide oder Hülsenfrüchten anfallende, für die menschliche Ernährung nicht geeignete Rückstände, z. B. Kleie, Schalen und Hülsen, auch gepresst oder gemahlen. Hierzu gehören im Einzelnen
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Rz. 568
c) | Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets (Position 2303 des Zolltarifs). Hierzu gehören
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