Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 14
In § 3 UStG werden die in § 1 UStG und in anderen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts verwendeten Begriffe "Lieferung" und "sonstige Leistung" definiert sowie jeweils Sondersachverhalte klarstellend oder rechtsbegründend vorgegeben. Eine allgemeine Definition des Oberbegriffs der "Leistung" kennt das Umsatzsteuerrecht nicht, es werden nur die Ausprägungen dieses Oberbegriffs gesetzlich geregelt. Das Vorhandensein einer Lieferung oder sonstigen Leistung ist eine der Grundvoraussetzungen der Umsatzbesteuerung: Ohne Lieferung oder sonstige Leistung liegt der Tatbestand des Leistungsaustauschs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht vor. Nur wer Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, kann nach herrschender Meinung Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG sein. Auch der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG verlangt, dass "Lieferungen oder sonstige Leistungen" für das Unternehmen des Vorsteuerabzugsberechtigten ausgeführt worden sind. Die Vorschrift des § 3 UStG ist somit von zentraler Bedeutung für das gesamte Umsatzsteuerrecht.
Rz. 15
Neben den Grunddefinitionen der Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) und der sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) sind im § 3 UStG Sachverhalte definiert, die ohne diese ausdrückliche Definition nur schwer in die Systematik des Gesetzes einzuordnen wären. So wird – abweichend vom Zivilrecht – im Kommissionsgeschäft (§ 3 Abs. 3 UStG) bzw. bei der Leistungskommission (§ 3 Abs. 11 und Abs. 11a UStG) eine Leistungskette definiert und für die "Lieferkommission" eine Lieferung zwischen Kommittent und Kommissionär vorgegeben. Die unentgeltlichen Wertabgaben werden in § 3 Abs. 1b UStG und § 3 Abs. 9a UStG als einer Lieferung bzw. sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellten Leistung definiert.
Rz. 16
§ 3 UStG ist aber in zunehmenden Umfang auch "Sammelbecken" für Sondervorschriften geworden. So sind insbesondere die Regelungen zu den Gutscheinen in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG aufgenommen worden, ohne einen direkten Zusammenhang mit der Grunddefinition von Lieferungen zu haben.
Rz. 17
Zu den Lieferungen sind in § 3 UStG nicht nur die Grunddefinition und die Ergänzungsdefinitionen enthalten sondern – für die Lieferungen – auch die Grundregelungen zur Bestimmung des Orts einer Lieferung (§ 3 Abs. 5a bis 8 UStG). Zur Ortsbestimmung einer sonstigen Leistung ist im § 3 UStG keine inhaltliche Regelung enthalten, dies und auch die bei der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung maßgebliche Reihenfolge der Prüfung der Vorschriften ist dem § 3a UStG vorbehalten.
Rz. 18
Der Aufbau des § 3 UStG hat sich trotz seiner zahlreichen Änderungen seit 1968 nicht wesentlich geändert:
- Den Begriff der Lieferung sowie ihre besonderen Erscheinungsformen regeln die Abs. 1 bis 5.
- Die folgenden Abs. 5a bis 8 bestimmen den Ort der Lieferung.
- Die sonstigen Leistungen werden in den Abs. 9 bis 11a behandelt.
- Ab Abs. 12ff. sind Sonderregelungen enthalten. Abs. 12 betrifft den Tausch und den tauschähnlichen Umsatz, bei denen das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung ebenfalls in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Die Abs. 13 bis 15 setzen die unionsrechtlichen Regelungen zu den Gutscheinen national um.