0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) zum 1.1.2004 eingeführt worden. Aufgrund des Art. 6 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) ist Abs. 5 zum 1.7.2008 auf angestellte Ärzte in stationären Pflegeeinrichtungen erweitert worden.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz ist erstmals die gesetzliche Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Vertragszahnärzte sowie der angestellten Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes eingeführt worden. Da die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung nach § 72 Abs. 2 den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu berücksichtigen hat, ist die Fortbildungspflicht eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Vertrags(zahn)ärzte und Vertragspsychotherapeuten sowie die angestellten Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes die GKV-Versicherten dem aktuellen Stand dieser medizinischen Erkenntnisse entsprechend behandeln. Nach allgemeiner Erfahrung verdoppelt sich das medizinische Wissen pro Jahrzehnt, was nicht immer die Kenntnisse betrifft, die für jegliche ärztliche Tätigkeit relevant werden, aber dennoch verändern sich die Auffassungen und die Anforderungen an gute Medizin innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung deutlich innerhalb weniger Jahre. Deshalb wird es immer wichtiger, dass sich die Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragspsychotherapeuten und auch die angestellten Ärzte, die in der vertragsärztlichen Versorgung mitwirken, lebenslang fortbilden.
Rz. 2
Es kommt hinzu, dass seit 1992 nur noch weitergebildete Ärzte zur Versorgung der GKV-Versicherten zugelassen sind, da erst die fachärztliche Weiterbildung die notwendige Basisqualifikation für die qualitätsgesicherte Versorgung der Versicherten vermittelt. Die Fortbildungspflicht sichert ab, dass der Vertragsarzt sein Fachwissen, welches er zu Beginn seiner Berufstätigkeit mitbringt, im Laufe seiner vertragsärztlichen Tätigkeit aktualisiert, indem er seine fachlichen Kenntnisse an die Fortschritte der Medizin anpasst.
Rz. 3
Pflichtfortbildung heißt nicht, dass sich die Vertrags(zahn)ärzte oder Vertragspsychotherapeuten nicht bisher schon fortgebildet haben. Die Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder sehen eine Fortbildungspflicht für die Heilberufe vor und auch die Berufsordnungen in den Ländern regeln die Fortbildungspflicht für die Kammerangehörigen. Darüber hinaus sehen die Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 vor, dass für die Erbringung spezieller Leistungen besondere Anforderungen an die Strukturqualität des Vertragsarztes zu stellen sind, wobei der Nachweis der fachlichen Befähigung nicht nur zu Beginn, sondern auch innerhalb festgelegter Zeiträume immer wieder erbracht werden muss. Außerdem waren und sind die Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 81 Abs. 4 verpflichtet, in ihren Satzungen die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht zu bestimmen.
Rz. 4
Die Fortbildung bisheriger Prägung hat ihre Funktion des Wissens- und Forschungstransfers oft zu langsam und zu unkritisch erfüllt, wie der Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen bereits in seinem Gutachten 2000/2001 festgestellt hatte (Bd. II. Ziffer 54). Mängel bestünden im Fortbildungsangebot, in der Inanspruchnahme, in der Förderung und in der verpflichtenden Regelung der ärztlichen Fortbildung. Zu kritisieren seien die unzureichende Praxisrelevanz, die Vernachlässigung praktischer und interpersoneller Kompetenzen sowie eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit vieler Angebote durch mangelnde Neutralität oder Transparenz der Qualität der angeführten Evidenz.
Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber die Lücken geschlossen, indem die generelle vertragsärztliche Fortbildungspflicht eingeführt worden ist, mit der jeder Vertrags(zahn)arzt oder Vertragspsychotherapeut die Übereinstimmung des eigenen Kenntnisstandes mit dem aktuellen medizinischen Wissen nachweisen muss. Angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes, die an der vertragsärztlichen Versorgung der GKV-Versicherten teilnehmen, unterliegen derselben Fortbildungspflicht wie Vertragsärzte. Zum 1.7.2008 sind auch angestellte Ärzte der ermächtigten stationären Pflegeeinrichtungen in die gesetzliche Fortbildungspflicht einbezogen worden, nachdem die Pflegeheime aufgrund einer Institutsermächtigung nach § 119b durch angestellte Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Heimbewohner mitwirken können. Der Umfang der notwendigen Fortbildung wird im Übrigen bundeseinheitlich durch Vorgaben ebenso festgelegt wie das Nachweisverfahren und die als Sanktion eingeführte Honorarkürzung.
2 Rechtspraxis
2.1 Fortbildungspflicht
Rz. 5
Die Einführung der gesetzlichen Fortbildungspflicht für die an der vertrags(zahn)ärztlichen ...