0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, der Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt sowie Abs. 4 geändert und Abs. 5 neu gefasst worden.
Das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) v. 21.8.1995 (BGBl. I S. 1050) hat Abs. 1 Satz 1 erneut geändert. Mit dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) ist Abs. 3a eingefügt und mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 Abs. 3 Satz 3 geändert worden.
Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat mit Wirkung ab 1.1.2004 Abs. 1 Satz 1 um die medizinischen Versorgungszentren und die in der ambulanten Versorgung tätigen Krankenhäuser erweitert sowie Abs. 2 entsprechend ergänzt.
Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ist Abs. 1 Satz 4 redaktionell angepasst worden.
Durch Art. 6 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "ärztlich geleiteten" gestrichen worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) ist mit Wirkung zum 23.7.2015 der Abs. 1a eingefügt worden.
Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 1a Satz 1 die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt sowie vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter eingefügt worden "dies gilt auch, wenn die Terminservicestelle Versicherte in den Fällen des § 75 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 in eine Notfallambulanz vermittelt".
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt das Patientenrecht auf freie Arzt(Zahnarzt)wahl, aber auch die Grenzen. Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren (§ 95) sind insoweit den Ärzten gleichgestellt. Die freie Arztwahl hat in der Gesellschaft eine herausragende Bedeutung; sie wird allerdings auch gelegentlich von den Leistungserbringern als Argument angeführt, ihre Interessen durchzusetzen. Die Art der Inanspruchnahme der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen soll auch bei der freien Arztwahl nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungserbringung erfolgen. Dafür sind Eckpunkte aufgeführt, die z. B. auch die Wahl eines Hausarztes, eines medizinischen Versorgungszentrums, eines nach § 116b an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Krankenhauses oder einer Eigeneinrichtung der Krankrankenkasse nach § 140 einschließen. Da Pflegeheime i. d. R. nicht unter ärztlicher Leitung stehen, aber stationäre Pflegeheime nach § 119b unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten haben, die in der Pflegeeinrichtung leben, sind die Wörter "ärztlich geleiteten" zum 1.7.2008 gestrichen worden. Die freie Arztwahl der Versicherten erstreckt sich damit u. a. auf die zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Einrichtungen. Dem entspricht auch § 95 Abs. 1 Satz 1, nach dem an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte, zugelassene Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teilnehmen. Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) sind bereits mit Wirkung zum 1.1.2007 in § 95 Abs. 1 Satz 1 die Wörter "ärztlich geleiteten" gestrichen worden.
Für fehlerhafte Behandlungen gilt im Rechtsverhältnis Arzt–Patient (GKV-Versicherter) die Sorgfaltspflicht nach dem bürgerlichen Vertragsrecht. Bürgerliches Vertragsrecht gilt im Übrigen für alle Verträge, die zur medizinischen Behandlung zwischen einem Behandler und einem Patienten geschlossen werden, unabhängig davon, ob der Patient gesetzlich oder privat krankenversichert ist oder auf eigene Kosten behandelt werden möchte. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in diesem Zusammenhang durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) im Titel 8 "Dienstvertrag und ähnliche Verträge" mit Wirkung zum 26.2.2013 um den Behandlungsvertrag ergänzt worden. Näheres dazu regeln die §§...