0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten.

Zum 25.6.1996 wurde Abs. 8 Satz 1 durch Art. 1 Nr. 24 des Ersten SGB XI-Änderungsgesetzes (1. SGB XI-ÄndG) v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830) neu gefasst.

Zum 1.1.1998 wurden Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 durch Art. 10 Nr. 9 des Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) eingefügt.

Zum 1.1.2000 wurde Abs. 5 Satz 1 und zum 1.7.2000 wurden Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 durch Art. 3 Nr. 5 des GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) geändert.

Zum 1.8.2001 wurde Abs. 2 Satz 1 durch Art. 3 § 56 Nr. 10 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) geändert.

Zum 7.11.2001 wurde Abs. 4 Satz 1 durch Art. 219 Nr. 7 der Siebenten Zuständigkeits-Anpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) auf der Grundlage von Art. 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes v. 18.3.1975 (BGBl. I S. 705) geändert.

Zum 1.1.2005 wurden Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 durch Art. 1 Nr. 6 des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes (KiBG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3448) geändert.

Zum 1.1.2007 wurden Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 durch Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) geändert.

Zum 1.7.2008 wurde Abs. 3 aufgehoben und die bisherigen Abs. 4 bis 8 zu den Abs. 3 bis 7 durch Art. 36 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874).

Ebenfalls zum 1.7.2008 wurden die Abs. 5 und 6 durch Art. 2a Nr. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) geändert.

Zum 20.7.2021 wurde Abs. 1 Satz 4 durch Art. 2 Nr. 16 des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) angefügt.

Zum 1.7.2023 wurden Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 durch Art. 1 Nr. 25 des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) geändert.

Zum 1.4.2024 wurden Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 durch Art. 13 Nr. 3 des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Gesetzentwurf sah zunächst als § 68 nur einen Beitragszuschuss für Privatversicherte vor (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 29). In der Ausschussberatung wurde die Vorschrift dann zu § 57 und um den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erweitert (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 55), bevor sie als § 61 schließlich am 1.1.1995 in Kraft trat. Die Vorschrift regelt den Anspruch auf einen Beitragszuschuss für Beschäftigte, Vorruheständler u. a., die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem Versicherungsunternehmen privat pflegepflichtversichert sind. Die Norm erfasst jedoch nicht alle freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personengruppen, wie z. B. Studenten, Künstler und Publizisten oder Empfänger von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, die in anderen Gesetzen geregelt sind, z. B. § 13a BAföG, § 10a KSVG, § 276 Abs. 3a LAG (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 44).

 

Rz. 3

Abs. 1 enthält Bestimmungen über Beitragszuschüsse bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillige Mitglieder sind.

Nach Abs. 2 können Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen pflegepflichtversichert sind, von ihrem Arbeitgeber ebenfalls einen Beitragszuschuss für die Pflegeversicherung erhalten.

Abs. 3 enthält Bestimmungen für Vorruhestandsgeldbezieher und Abs. 4 u. a. für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten.

Abs. 5 und Abs. 6 regeln die besonderen Voraussetzungen für den Beitragszuschuss bei privat Pflegeversicherten und Abs. 7 sieht vor, dass Personen, die beihilfeberechtigt sind, keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss haben.

2 Rechtspraxis

2.1 Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte (Abs. 1)

2.1.1 Personenkreis

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der in der Höhe begrenzt ist auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre.

Grundsätzlich haben Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und dementsprechend in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind, ihren Beitrag zur Pflegeversicherung nach § 59 Abs. 4 Satz 1 allein zu tragen. Mit der Regelung in Abs. 1 Satz 1 wird jedoch gewährleistet, dass auch hier der Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Beitragsbelastung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt, weshalb der Beitragszuschuss der Höhe nach begrenzt ist auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre (vgl. Komm. zu § 58). Inhaltlich entspricht die Vorschrift der Regelung in § 257 Abs. 1 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/59...

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