Rz. 16
[Autor/Stand] Der Ehegatte fällt unter die Steuerklasse I, wenn die Ehe[2] bis zum Tod bestanden hat und nicht durch Scheidung rechtskräftig geschieden worden war (s. § 1564 Satz 2 BGB).[3] Ob er dauernd getrennt lebte, ist unerheblich. Der rechtskräftig geschiedene Ehegatte[4] fällt unter die Steuerklasse II (Nr. 7) ebenso der Partner einer rechtskräftig für nichtig erklärten Ehe[5]. Zum Zeitpünkt der Wirksamkeit von Ehescheidungen im Ausland[6]
Der Erblasser kann auch durch letztwillige Verfügung nach § 1938 BGB seinen Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.
Rz. 17
[Autor/Stand] Verlobte fallen bei der Erbschaftsteuer nicht in Steuerklasse I, selbst wenn das Aufgebot schon bestellt war (ab 1998 weggefallen) oder das Brautpaar schon auf dem Weg zum Standesamt war; auch ein Billigkeitserlass nach § 163 AO entfällt in solch einem Fall.[8]
Rz. 18
[Autor/Stand] Bei unentgeltlichen Zuwendungen kommt ausnahmsweise die Steuerklasse I in Betracht, wenn die Zuwendung unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung erfolgte und tatsächlich auch später erfolgt.[10] Die Rechtslage ähnelt insofern einem Ehevertrag, der i.d.R. auch vor Eingehen der Ehe geschlossen wird.
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