Rz. 421

[Autor/Stand] Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2.1 bis 2.6 der Anlage 14 Teil B der BewRGr (s. Rz. 163) ist der jeweilige Raummeterpreis um 2,70 DM bis 6,70 DM/m3 zu erhöhen, wenn verstärkte Stützen oder Fundamente vorhanden sind.[2] Voraussetzung für diesen Zuschlag ist stets, dass die Tragfähigkeit größerer Gebäudeteile durch die Verstärkungen von Stützen und Fundamenten erhöht wird. Die Verstärkung von Stützen und Fundamenten muss für die Statik des Gebäudes von Bedeutung sein. Die Gebäudeklassen 2.7 und 2.8 (Überdachungen mit eigenen Stützen bzw. ohne eigene Stützen) kommen für einen solchen Zuschlag nicht in Betracht.

 

Rz. 422

[Autor/Stand] Handelt es sich lediglich um eine partielle Verstärkung des Fundaments – etwa für die Aufstellung einer größeren Maschine –, kommt grundsätzlich kein derartiger Zuschlag zum Raummeterpreis in Betracht. In Betracht zu ziehen ist in einem solchen Fall allenfalls eine Erhöhung des nach dem Raummeterpreis errechneten Wertes. Regelmäßig werden jedoch die Aufwendungen für Maschinenfundamente nicht zum Grundvermögen, sondern zum beweglichen Betriebsvermögen gehören. Bei einer solchen Zuordnung scheidet eine solche Erhöhung des Gebäudewertes aus.

 

Rz. 423

[Autor/Stand] Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach der Erhöhung der Tragfähigkeit. Im Hinblick auf die schwierige praktische Umsetzbarkeit dieses technischen Ansatzes in einen steuerlichen Zuschlag obliegt es im Ergebnis dem zutreffenden Ermessen der Finanzverwaltung die Höhe des Wertzuschlages festzulegen.

 

Rz. 424– 430

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[2] Anlage 14 Teil B Nr. 4 BewRGr.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023

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