Rz. 138
[Autor/Stand] Der aus dem Bodenrichtwert und unter Berücksichtigung der ggf. erforderlichen Anpassungen ermittelte Bodenwert pro m2 ist auf volle Cent abzurunden und ergibt multipliziert mit der Grundstücksfläche den Wert des Grund und Bodens, d.h. den Grundbesitzwert des unbebauten Grundstücks oder den Bodenwert des bebauten Grundstücks bei Anwendung des Ertragswertverfahrens (§§ 184–188 BewG) oder des Sachwertwertverfahrens (§§ 189–191 BewG).
Rz. 139
[Autor/Stand] Der Bodenwert des zu bewertenden Grundstücks ist auf volle Euro abzurunden[3]. Das gilt entsprechend in den Fällen des § 179 Satz 4 BewG (vgl. Rz. 128).
Rz. 140– 142
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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