Rz. 1

[Autor/Stand] § 4 ErbStG bezweckt, Erwerbe, die zwar tatsächlich von Todes wegen anfallen, zivilrechtlich aber keinen Erbanfall darstellen, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Ergänzungstatbestand wie einen Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 ErbStG zu erfassen.[2] Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering[3], weil die Gütergemeinschaft heutzutage im Rechtsalltag keine große Rolle mehr spielt.[4] Erläuterungen in den ErbStR 2019 sind ebenso Fehlanzeige wie eine aktuelle finanzgerichtliche Rechtsprechung.[5]

 

Rz. 2– 3

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.06.2023
[2] Kobor in Fischer/Pahlke/Wachter7, § 4 ErbStG Rz. 1; Löcherbach in Viskorf/Schuck/Wälzholz6, § 4 ErbStG Rz. 3; BFH v. 26.3.1954 – III 89/52 U, BStBl. III 1954, 159.
[3] Löcherbach in Viskorf/Schuck/Wälzholz6, § 4 ErbStG Rz. 3.
[4] Loose in von Oertzen/Loose2, § 4 ErbStG Rz. 3.
[5] Curdt in Kapp/Ebeling, § 4 ErbStG Rz. 18.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.06.2023

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge