Rz. 1
[Autor/Stand] § 4 ErbStG bezweckt, Erwerbe, die zwar tatsächlich von Todes wegen anfallen, zivilrechtlich aber keinen Erbanfall darstellen, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Ergänzungstatbestand wie einen Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 ErbStG zu erfassen.[2] Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering[3], weil die Gütergemeinschaft heutzutage im Rechtsalltag keine große Rolle mehr spielt.[4] Erläuterungen in den ErbStR 2019 sind ebenso Fehlanzeige wie eine aktuelle finanzgerichtliche Rechtsprechung.[5]
Rz. 2– 3
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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