Rz. 221
[Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zählt zu den Regelungen des § 7 ErbStG, die den schenkungsteuerlichen Zugriff auf bestimmte besteuerungswürdige Vorteilsgewährungen auch dann erlauben, wenn sie sich ggf. nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfassen lassen (s. Rz. 2). Funktionell tritt die seit 1922 unverändert gültige Vorschrift[2] daher ergänzend neben den Grundtatbestand der freigebigen Zuwendung,[3] der vorrangig zu prüfen ist (s. auch Rz. 228). Vergleichbare Erwerbsvorgänge, die sich im Zusammenhang mit einem Erbfall ereignen, aber nicht unter § 3 Abs. 1 ErbStG subsumierbar sind, werden durch die wortlautmäßig fast identische Norm des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG als der Erbschaftsteuer unterliegende Zuwendungen des Erblassers fingiert. Dies rechtfertigt es, den Steuerentstehungszeitpunkt in Anwendung des § 1 Abs. 2 ErbStG nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. d ErbStG zu bestimmen.[4]
Rz. 222
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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