Rz. 221

[Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zählt zu den Regelungen des § 7 ErbStG, die den schenkungsteuerlichen Zugriff auf bestimmte besteuerungswürdige Vorteilsgewährungen auch dann erlauben, wenn sie sich ggf. nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfassen lassen (s. Rz. 2). Funktionell tritt die seit 1922 unverändert gültige Vorschrift[2] daher ergänzend neben den Grundtatbestand der freigebigen Zuwendung,[3] der vorrangig zu prüfen ist (s. auch Rz. 228). Vergleichbare Erwerbsvorgänge, die sich im Zusammenhang mit einem Erbfall ereignen, aber nicht unter § 3 Abs. 1 ErbStG subsumierbar sind, werden durch die wortlautmäßig fast identische Norm des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG als der Erbschaftsteuer unterliegende Zuwendungen des Erblassers fingiert. Dies rechtfertigt es, den Steuerentstehungszeitpunkt in Anwendung des § 1 Abs. 2 ErbStG nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. d ErbStG zu bestimmen.[4]

 

Rz. 222

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019
[2] S. § 20a Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1919 i.d.F. v. 20.7.1922, RGBl. I 1922, 610.
[3] Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 7 ErbStG Rz. 3.
[4] Vgl. BFH v. 21.4.2009 – II R 57/07, BStBl. II 2009, 606 = ErbStB 2009, 236 (Hartmann).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge