Rz. 271
[Autor/Stand] Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft (Satz 1) oder einen Geschäftsanteil an einer GmbH (Satz 2) unverzüglich nach dem Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG). Bei der GmbH trat an die Stelle des "steuerbilanzbasierten" Stuttgarter Verfahrens (Vermögenswert s. R 98 Abs. 2 ErbStR 2003) ebenfalls der gemeine Wert.[2]
Rz. 272
[Autor/Stand] In der Abfindung als Surrogat liegt kein Produktivvermögen. Lediglich der Erwerb der weiterübertragenen Gesellschaftsanteile kann danach begünstigt sein[4], allerdings nicht bei Einziehung von GmbH-Anteilen.[5] Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung des Gesellschaftsvertrags (sog. Abfindungsklausel) zu einem niedrigeren Wert, als die Bewertung nach § 12 ErbStG ergibt, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall i.S.v. Absatz 1 Satz 2 ErbStG.[6] Die §§ 13a–13c, 19a und 28a ErbStG sind auf den Abfindungsanspruch nicht anzuwenden.[7] Grund für diese Regelung bei Personengesellschaften ist die bewertungsrechtliche Abkehr von der Steuerbilanz als Ausgangspunkt der Unternehmensbewertung und die Maßgeblichkeit des gemeinen Werts (Verkehrswert).
Rz. 273
[Autor/Stand] Die Differenz zwischen dem Abfindungsanspruch und dem höheren gemeinen Wert wird bei den erwerbenden Gesellschaftern als Bereicherung bzw. bei einer Einziehung des Geschäftsanteils bei den übrigen Gesellschaftern nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Satz 3 ErbStG oder § 7 Abs. 7 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteuert,[9] (s. § 3 ErbStG Rz. 180–213).
Rz. 274
[Autor/Stand] Ist die Abfindung höher als der gemeine Wert des Gesellschaftsanteils, gilt § 10 Abs. 10 ErbStG nicht. Der Abfindungsbetrag ist Bestandteil des gesamten Erwerbs i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG beim Erben.[11]
Rz. 275
[Autor/Stand] Gemäß § 179 Abs. 1 AO i.V.m. § 151 Abs. 1 BewG sind durch Feststellungsbescheid gesondert festzustellen
1. Grundbesitzwerte (§§ 138, 157), s. § 151 BewG Rz. 17 ff. | |
2. der Wert des Betriebsvermögens oder der Anteil am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97), s. § 151 BewG Rz. 30 ff. | |
3. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 (s. § 151 BewG Rz. 32 ff.) | |
4. der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1–3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen (s. § 151 BewG Rz. 15 ff.). |
Rz. 276
[Autor/Stand] In all diesen Fällen kommt eine gesonderte Feststellung (bzw. einheitliche und gesonderte gemäß § 179 Abs. 2 AO bei Nr. 4 nur dann in Betracht, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S.d. § 151 Abs. 1 BewG von Bedeutung sind.
Rz. 277
[Autor/Stand] Nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG trifft die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt. Mit Urteil vom 27.4.2022[15] hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass das Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet, ob eine Wertfeststellung dem Grunde nach erforderlich ist.
Dem zur Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG berufenen Finanzamt obliegt die Entscheidung über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen