BMF, Schreiben v. 4.1.2011, IV D 3 - S 7279/10/10004, BStBl I 2011, 48
1 Anlage
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 31.12.2010 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 UStG i.d.F. von Artikel 4 Nr. 8 Buchstaben a und b i.V.m. Artikel 32 Abs. 5 des Jahressteuergesetzes 2010, BGBl 2010 I S. 1768). Der Leistungsempfänger muss derartige Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben; Abschnitt 13b.1 Absätze 10 und 11 UStAE gilt sinngemäß. Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen entsprechenden im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster
USt 1 TG |
– |
Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen – |
eingeführt.
(2) Verwendet der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein Unternehmer ist, der selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.
(3) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Die Zeilenabstände des Vordruckmusters sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung des Vordrucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines zum Herunterladen bereit.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Anlage
(hier nicht enthalten)
Normenkette
UStG § 13b
Fundstellen
BStBl I, 2011, 48