Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
1. |
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist; |
2. |
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist; |
4. |
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist; |
5. |
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist. |
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