(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2
1. |
in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3: mit Beendigung der Beförderung; |
2. |
in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1 Satz 4: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet; |
3. |
bei Unregelmäßigkeiten nach § 23e während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit; |
4. |
wenn Tabakwaren in anderen als den in § 22 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 genannten Fällen entgegen § 17 Absatz 1 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht oder dorthin versandt werden: mit dem erstmaligen Besitz im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. |
(2) 1Die Steuer entsteht nicht, wenn
1. |
sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt; |
2. |
die Tabakwaren vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind; |
3. |
die in Besitz gehaltenen Tabakwaren für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden oder |
4. |
sich Tabakwaren an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen. |
2Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 15 Absatz 3 entsprechend.
(3) 1Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
1. |
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger; |
2. |
des Absatzes 1 Nummer 3: derjenige, der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war; |
3. |
des Absatzes 1 Nummer 4: derjenige, der die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält, sowie der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. |
2§ 15 Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen