rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1994

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Antrag auf Investitionszulage 1994 vom Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschrieben werden muß oder ob die Zeichnung durch einen Bevollmächtigten ausreicht.

Der Kläger betreibt ein Sanitätshaus in AB Stadt. Am 28.09.1995 ging beim Beklagten der Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 ein, in dem der Kläger als Anspruchsberechtigter bezeichnet wurde. Unterschrieben war der Antrag mit Datum des gleichen Tages (28.09.1995) von Herrn Matthias …, dem Sohn des Klägers. Die Unterschrift ist lesbar. Der Kläger hielt sich in der Zeit von Donnerstag, dem 28.09.1995 bis Sonntag, dem 01.10.1995 in … wegen Teilnahme an einem Geschäftsführerseminar auf.

Mit Bescheid vom 06.10.1995 lehnte der Beklagte die beantragte Investitionszulage für 1994 unter Hinweis auf die fehlende eigenhändige Unterschrift des Klägers ab. Mit Schreiben vom 11.10.1995, beim Beklagten am 13.10.1995 eingegangen, legte der Kläger Einspruch ein und stellte gleichzeitig Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Einspruch blieb erfolglos.

Der Kläger trägt vor, daß er für die Zeit seiner Abwesenheit seinen Sohn Matthias … bevollmächtigt habe, ihn in steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten.

§ 80 Abs. 1 AO enthalte den Grundsatz, daß eine Vertretung nicht nur in allen Verfahrenshandlungen, sondern auch für die Abgabe von Wissenserklärungen möglich sei. Zwar schränke § 150 Abs. 3 AO diesen Grundsatz ein, sofern die Steuergesetze die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen forderten. Nach dieser Vorschrift sei eine Bevollmächtigung aber ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert sei. Diese Voraussetzungen lägen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift im vorliegenden Fall vor. Nach § 150 Abs. 3 Satz 2 AO könne die eigenhändige Unterschrift noch nachträglich verlangt werden, wenn dies – wie im vorliegenden Fall – von der Finanzverwaltung für notwendig erachtet werde.

Der Kläger behauptet, er sei sofort nach Erhalt der Ablehnung des Antrags auf Investitionszulage beim Finanzamt vorstellig geworden und habe die fehlende Unterschrift nachholen wollen; dies sei durch den Beklagten nicht zugelassen worden.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06.10.1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.08.1996 Investitionszulage in Höhe von 8.648,30 DM zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, daß kraft Gesetzes auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift innerhalb der Antragsfrist nicht verzichtet werden könne. Wenn der Antrag von einem Bevollmächtigten abgezeichnet werde, könne die eigenhändige Unterschrift nur innerhalb der Antragsfrist ergänzt werden. Im vorliegenden Fall greife auch keine der drei Ausnahmetatbestände des § 150 Abs. 3 Satz 1 AO ein. Die Teilnahme am Geschäftsführerseminar stelle insoweit keine längere Abwesenheit dar. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die Fristversäumnis sei vom Kläger selbst verschuldet. Er habe über 8 Monate Zeit gehabt, einen wirksamen Antrag auf Investitionszulage zu stellen. Der Reiseantritt sei auch kein plötzliches unvorhersehbares Ereignis gewesen, das den Kläger an einer ordnungsgemäßen Antragstellung gehindert habe. Der Beklagte habe wegen des späten Antragseingangs zwei Tage vor Fristablauf auch nicht mehr die Möglichkeit gehabt, den Kläger rechtzeitig auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift hinzuweisen.

Im übrigen sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst unzulässig, da der Kläger die versäumte Handlung, d.h. die unterlassene Unterschriftsleistung nicht nachgeholt habe. Der Beklagte bestreitet, daß der Kläger Anstrengungen unternommen habe, die fehlende Unterschrift nachzuholen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat für das Streitjahr zu Recht die Investitionszulage versagt, da eine der nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Investitionszulagengesetz – InvZulG – 1993 erforderlichen formellen Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage (eigenhändige Unterschrift) nicht erfüllt ist, ein Ausnahmetatbestand entsprechend § 150 Abs.3 AbgabenordnungAO- nicht eingreift und keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO vorliegen.

Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1993 ist der Antrag auf Investitionszulage nach amtlichen Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. Eigenhändige Unterschrift bedeutet, daß der Anspruchsberechtigte den Antrag tatsächlich selbst unterschreiben muß (Blümich/Selder, Komm. z. Einkommensteuergesetz -EStG- und Nebengesetzen, 15. Aufl., § 6 InvZulG, Rz. 8). Mit der Einreichung des eigenhändig unterzeichneten Antrags soll eine Grundlage für ...

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