Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von Auseinandersetzungsansprüchen aus der Aufteilung eines unteilbaren Fonds einer PGH
Leitsatz (redaktionell)
Umwandlung einer PGH in eine GmbH und steuerfreie Übertragung der Anteile aus dem sog. "unteilbaren Fonds" der PGH auf die neu gegründete GmbH trotz Fehlens einer notariellen Umwandlungserklärung und einer Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister. Unschädlich für die Umwandlung war im Streitfall auch, dass die GmbH in bar gegründet wurde und dass die ehemaligen Genossen nach Gründung der GmbH nicht in ihrer Gesamtheit als Gesellschafter in die neue GmbH ein-, sondern als stille Gesellschafter bzw. Darlehensgeber auftraten.
Normenkette
Umw-VO § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 3, 1, Umw-VO § 6 Abs. 1
Tatbestand
Umstritten ist, ob Auseinandersetzungansprüche des Klägers aus der Aufteilung eines „unteilbaren Fonds” einer Produktionsgesellschaft des Handwerks in 1990 der Besteuerung unterworfen werden durften.
Der Kläger war im Kalenderjahr 1990 Mitglied der „Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) Metall X-Stadt”. In der Jahreshauptversammlung am 23. März 1990 beschlossen die Mitglieder die Auflösung der PGH Metall X-Stadt und beauftragten den Vorsitzenden mit der Gründung einer GmbH. Motiv für die Auflösung der PGH war die Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990, die der PGH Metall X-Stadt zum Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung seit ca. 1 Woche vorlag.
Im Rahmen der Umwandlung sollte auch – auf der Grundlage eines zuvor vereinbarten Schlüssels – der sog. „unteilbare Fonds” der PGH Metall X-Stadt auf die Genossen aufgeteilt werden. Das Vermögen aus dem unteilbaren Fonds sollte in eine künftige GmbH eingebracht werden.
Am 29. Mai 1990 gründeten der Kläger sowie die Herren Max und Moriz die „X-Stadt Autohaus GmbH”. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 51.000 DM. Die 3 Gesellschafter übernahmen jeweils eine Stammeinlage in Höhe von 17.000 DM, die bar zu leisten war. Die Eintragung der GmbH im Handelsregister erfolgte am 6. November 1990.
Nach vorheriger anderweitiger Bilanzierung wies die GmbH in ihrer Schlussbilanz zum 30. Juni 1990 die Ansprüche der Gesellschafter aus dem unteilbaren Fonds in einer „Kapitalrücklage” in Höhe von 1.678.711,65 Mark/DDR aus. In ihrer DM – Eröffnungsbilanz passivierte die GmbH die Ansprüche aus dem unteilbaren Fonds als sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von 780.047,55 DM (ca. 38,5 v.H. des ursprünglichen Auszahlungsanspruches in Höhe von 2.026.479,10 Mark/DDR). Der Ausweis in dieser Höhe beruhte auf einer Vereinbarung zwischen der PGH Metall X-Stadt und der X-Stadt Autohaus GmbH vom 14. Juni 1990. Danach übernahm die X-Stadt Autohaus GmbH den Betrieb der PGH Metall X-Stadt lt. geprüfter Abschlussbilanzen nebst des „unteilbaren Fonds”. Bewertet wurden die Ansprüche aus dem unteilbaren Fonds im gleichen Verhältnis „wie der Gesamtbetrieb lt. Eröffnungsbilanz”.
Am 25. November 1997 forderte der Beklagte den Kläger zur Abgabe einer Steuererklärung 1990 wegen der Ausschüttungen aus dem „unteilbaren Fonds” der PGH auf. Am 19. Dezember 1997 erließ er einen Bescheid 1990 für natürliche Personen über Steuern und Ausgleichszahlungen für lohnpolitische Maßnahmen, zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs, zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts und setzte – unter Berücksichtigung von Ansprüchen des Klägers aus dem unteilbaren Fonds in Höhe von 140.999 DM – eine Steuerrate in Höhe von 32.249 DM fest.
Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Entscheidung vom 12. April 1999 als unbegründet zurück.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Besteuerung seines Ausgleichsanspruchs auf den „unteilbaren Fonds” der PGH Metall X-Stadt. Er legt dar, dass die Mitglieder der PGH von Beginn an geplant hätten, die PGH in eine GmbH umzuwandeln und die Ansprüche aus dem sog. „unteilbaren Fonds” in die GmbH einzubringen.
Die ehemaligen Mitglieder der Produktionsgenossenschaft hätten beabsichtigt, ein VW-Autohaus zu errichten. Aus diesem Grunde sei die Vorgehensweise gewählt worden, wie sie den vorliegenden Bilanzen der GmbH entnommen werden könne. Der VW-Konzern hätte nämlich lediglich eine Gesellschaft mit höchstens 5 Gesellschaftern akzeptiert. Aus diesem Grunde habe man den zunächst als Kapital ausgewiesenen „unteilbaren Fonds” zum überwiegenden Teil als Darlehensverbindlichkeit behandelt. Der unteilbare Fonds sei für die neu gegründete GmbH und die ehemaligen Genossen sehr wichtig gewesen, da im Falle einer Auszahlung der Ansprüche an die ehemaligen Genossen die neue Gesellschaft hätte in die Gesamtvollstreckung eintreten müssen. Außerdem hätte eine Auszahlung zur Tilgung der anderen Verbindlichkeiten der GmbH dem in der Umwandlungsverordnung enthaltenen Auszahlungsverbot widersprochen.
Der Kläger ist der Ansicht, es seien zwar eventuell Formalia der Umwandlungsverordnung nicht eingehalten worden. Dies sei vorliegend jedoch unbeachtlich, Denn die Gm...