Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 27.06.2000; Aktenzeichen 6 O 2356/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.04.2007; Aktenzeichen IX ZR 199/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des LG Erfurt vom 27.6.2000 - 6 O 2356/99 - abgeändert:

Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars G in G, UR-Nr. 63/1998, wird für zulässig erklärt nur Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages von 1. 501.917,52 DM (= 767.918,22 EUR) nebst Zinsen hieraus seit dem 13.8.2000 i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 durch die Beklagte an den Kläger, dies wiederum Zug-um-Zug gegen Übertragung der Miteigentumsanteile am Grundstück Flur, Flurstücke ... und, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Melchendorf, Grundbuchamt Erfurt, Grundbuchblätter ... bis ... und ... bis ..., verbunden mit dem jeweiligen Sondereigentum, wie in der Anlage zu diesem Urteil bezeichnet, durch den Kläger an die Beklagte.

2. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der FM-... GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) und macht im Wege einer Vollstreckungsgegenklage einen Anfechtungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Beschluss des AG Gera vom 11.11.1998 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über die Gemeinschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt.

Die Gemeinschuldnerin ist seit dem 29.6.1998 Eigentümerin an den im Urteilstenor näher bezeichneten Grundstücken bzw. Miteigentumsanteilen (nebst Sondereigentum) in E ...-M., Flur., Flurstücke ...,...,...

Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung der genannten Miteigentumsanteile (nebst Sondereigentum) aus einer gemäß Urkunde des Notars Dr. G., UR-Nr. ... vom 13.2.1998 eingetragenen Grundschuld über 1,6 Mio. DM.

Zur Bestellung dieser Grundschuld ist es wie folgt gekommen:

Ursprünglich war die Zeugin U.. H. Eigentümerin des überwiegenden Teils der benannten Grundstücke. Mit notariellem Vertrag vom 22.6.1994 (UR-Nr. ... des Notars Dr. G.), abgeändert durch Vertrag vom 12.8.1994 (UR-Nr. ....... des Notars Dr. G.), verkaufte sie die Grundstücke gegen einen Kaufpreis von 1.306.840 DM an die Beklagte. Die Beklagte verpflichtete sich gemäß Teil II des Kaufvertrages, den Kaufpreis zu erbringen durch Übernahme der Grundschuld in Abteilung III über 500.000 DM sowie durch Errichtung eines mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshauses und Übertragung einer Nettofläche hieraus von 523 m2 an Frau H. (vgl. Anlage K 11, Blatt 51 ff. und Anlage K 12, Blatt 60 ff., Band I d.A.).

Weitere Teilstücke der Grundstücke hat die Beklagte u.a. von der Stadt Erfurt hinzuerworben.

Die Beklagte errichtete das Wohn- und Geschäftshaus nicht, sondern veräußerte die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 8.056 m2 mit Kaufvertrag vom 23.4.1997, UR-Nr. ... des Notars Dr. G. (Anlage K 4 im Anlagenband), weiter an die Gemeinschuldnerin. Als Kaufpreis haben die Vertragsparteien 4.169.000 DM vereinbart. Der Kaufpreis sollte gem. § 2 des Vertrages wie folgt von der Gemeinschuldnerin entrichtet werden: Übernahme der (erstrangigen) Grundschuld in Abteilung III i.H.v. 500.000 DM/Übernahme der im Kaufvertrag zwischen der Beklagten und Frau Hempel vereinbarten Bauverpflichtung und Übertragung von Wohnungseigentum im Wert von 1.569.000 DM/Übereignung von Wohnungseigentum, eingetragen im Grundbuch von Bad Blankenburg, Georgstraße, zum Wert von 522.500 DM/sowie Zahlung eines Restkaufpreises von 1.577.500 DM. Zur Sicherung des Restkaufpreises (1.577.500 DM) sollte die Gemeinschuldnerin der Beklagten gemäß vertraglicher Vereinbarung eine Bankbürgschaft in gleicher Höhe übergeben.

Nachdem die Gemeinschuldnerin Schwierigkeiten mit der Erfüllung des Vertrags, insb. der Erfüllung der übernommenen Bauverpflichtung gegenüber Frau H. hatte, wurde die Bauverpflichtung gemäß notariellem Vertrag vom 16.7.1997, UR-Nr. ... des Notars Dr. R. in Erfurt (Anlage K 15, Blatt 152 ff., Band II d.A.), zwischen der Gemeinschuldnerin und Frau H. wie folgt geändert: Die Gemeinschuldnerin sollte einen Betrag von 347.090 DM in Raten zu 44.610 DM, 100.000 DM und 202.480 DM zahlen, außerdem monatlich rückwirkend ab dem 1.5.1997 bis zum Besitzübergang der zu errichtenden und zu übertragenden Häuser in U ... 6.000 DM zahlen, darüber hinaus drei auszumessende Grundstücke in U ... übereignen und bebauen (Gesamtwert: 1.483.410 DM) sowie eine Bankbürgschaft i.H.v. 1.685.890 DM übergeben.

Da die Finanzierung des Objektes der Gemeinschuldnerin erhebliche Schwierigkeiten bereitete - so verweigerte die Westdeutsche Immobilie...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge