In dem Formwechselbeschluss[2] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbeschluß] müssen auch enthalten sein:
1. |
die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft; |
2. |
beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen; |
3. |
der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. [Bis 31.12.2023: 2Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.] [3] |
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